TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/6 95/12/0201

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in R, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juni 1995, Zl. 18 107/157-II/2/95, betreffend Zuteilungsgebühr nach der Reisegebührenvorschrift, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stand bis zu seinem mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 erfolgten Austritt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er versah zunächst als Exekutivbeamter bei der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt seinen Dienst.

Mit Wirksamkeit vom 1. April 1992 wurde der Beschwerdeführer auf die Planstelle eines Kommissärs im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres/Bundespolizei ernannt und gleichzeitig der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (Bundesasylamt) - im folgenden kurz SD - zur Dienstleistung zugewiesen. Er verrichtete bei der örtlich dislozierten Organisationseinheit dieser SD, dem Asylwerberreferat, in Traiskirchen seinen Dienst.

Mit Wirkung vom 1. Juni 1992 wurde das Bundesasylamt geschaffen, wobei auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 272/1992, unter anderem auch in Traiskirchen eine Außenstelle des Bundesasylamtes errichtet wurde. Nach seinen eigenen Angaben in der Beschwerde war der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt (ohne jede schriftliche Verfügung) beim Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) eingesetzt.

Mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 1993 wurde der Beschwerdeführer, der sich in der Zeit vom 1. bis 10. Jänner 1993 auf Urlaub befunden hatte, über sein Ansuchen gemäß § 39 Abs. 1 BDG 1979 dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) formell zur Dienstleistung zugeteilt.

Nach seinem Beschwerdevorbringen sei dem Beschwerdeführer damals auf Anfrage vom Personalreferenten der SD mitgeteilt worden, Reisegebühren stünden ihm nicht zu, weil es sich um eine Zuteilung im Dienstort handle. Als jedoch der neue Leiter der Außenstelle, der ebenfalls als Angehöriger der SD dem Bundesasylamt/Außenstelle Traiskirchen dienstzugeteilt worden war, Reisegebühren erhalten habe, habe auch der Beschwerdeführer ab September 1993 Rechnungen für Reisegebühren (Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV) gelegt. Mit Schreiben vom 29. November 1993 bzw. vom 10. Mai 1994 beantragte der Beschwerdeführer hierauf die Nachzahlung von Reisegebühren (Zuteilungsgebühr) ab 1. April 1992.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 wies die SD diese Anträge auf Zuerkennung von Zuteilungsgebühren nach § 22 RGV ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, es liege eine Dienstzuteilung im Dienstort vor, die keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühren begründe.

In seiner Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 1. April 1992 seinen Dienst in Traiskirchen als Beamter der SD begonnen und habe ab 1. Juni 1992 in den Räumlichkeiten des Bundesasylamtes seinen Dienst versehen, sodaß bereits ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr bestehe, wenngleich die formelle Zuteilung zur Außenstelle Traiskirchen erst mit 11. Jänner 1993 erfolgt sei. Bei seiner Zuweisung zum Bundesasylamt habe es sich nicht um eine "ständige" Zuteilung gehandelt. Unter Hinweis auf die (seiner Ansicht nach) rechtswidrige Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung (der Beschwerdeführer hatte Ende Mai 1994 erklärt, mit einer weiteren Dienstzuteilung zum Bundesasylamt nicht mehr einverstanden zu sein) ersuchte er ferner um Nachsicht von der Einhaltung der in § 36 Abs. 5 RGV normierten Frist für die Rechnungslegung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insoweit ab, als nunmehr die beiden Anträge des Beschwerdeführers "betreffend Zuerkennung

von Zuteilungsgebühren ab 1.4.1992 ... nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 22 RGV 1955 i.d.g.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 3 leg. cit. abgewiesen" werden. In der Begründung führte sie unter anderem aus, dem Begehren des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr ab 1. April 1992 sei entgegenzuhalten, daß seine Versetzung von der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt zur SD und seine gleichzeitige Ernennung (Überstellung) zum Beamten der Verwendungsgruppe A "reisegebührenrechtlich" nicht als Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV gewertet werden könne. Was den Wechsel zum Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, betreffe, sei das Bundesasylamt erst nach Errichtung des (eigenen) Planstellenberiches 1152 ab 1. Jänner 1993 zu einer eigenen Dienstbehörde im Sinne des DVG erhoben worden, sodaß frühestens ab diesem Zeitpunkt eine Dienstzuteilung von Beamten zu dieser Organisationseinheit möglich gewesen sei. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers sei auf Grund seines Ansuchens mit 11. Jänner 1993 ausgesprochen worden. Eine Änderung des Dienstortes sei aber dadurch nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer bereits seit 1. April 1992 ununterbrochen in Traiskirchen (zunächst im Asylwerberreferat der SD, dann als Angehöriger des Bundesasylamtes) Dienst verrichtet habe. Eine Zuteilung im Dienstort begründe keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr. Da bei Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer ab 11. Jänner 1993 (Zeitpunkt der formellen Zuteilung zum Bundesasylamt/Außenstelle Traiskirchen) einen Anspruch auf Zuteilungsgebühr habe, nicht die beabsichtige Dauer der Zuteilung, sondern der Umstand, daß kein Wechsel des Dienstortes damit verbunden gewesen sei, ausschlaggebend sei, komme der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Dienstzuteilung zum Bundesasylamt sei nicht auf Dauer gerichtet gewesen, keine Bedeutung zu. Dem Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Zuteilungsgebühr - beginnend ab 1. April 1992 - komme daher keine Berechtigung zu, weil keine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV vorliege. Wegen der generellen Verneinung des geltend gemachten Anspruches habe eine Auseinandersetzung mit der teilweise verspäteten Rechnungslegung unter dem Gesichtspunkt des § 36 Abs. 5 RGV unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 22 RGV regelt näher die Zuteilungsgebühr, die einem Beamten bei einer Dienstzuteilung gebührt.

§ 2 Abs. 3 RGV lautet:

"(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird."

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 RGV ist Dienstort im Sinne dieser Verordnung die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die faktische Auflösung des Asylwerberreferates als eigene Organisationseinheit der SD in Traiskirchen sei erst mit 1. Jänner 1993, dem Zeitpunkt der Errichtung des Bundesasylamtes als eigene Dienstbehörde erfolgt. Die Bediensteten des früheren Asylwerberreferates der SD seien mit genereller Ausnahme der A-Beamten in den Personalstand des Bundesasylamtes übernommen worden. Die A-Beamten seien hingegen weiter Angehörige der SD geblieben, jedoch mit Dienstzuteilung dem Bundesasylamt zur Dienstleistung zugewiesen worden. Im Beschwerdefall hätte die Behörde - da die SD ab 1. Jänner 1993 nicht mehr über eine dislozierte Organisationseinheit in Traiskirchen verfügt und der Beschwerdeführer (wie auch aus der Dienstzuteilungsverfügung vom 11. Jänner 1993 hervorgehe) weiterhin dem Personalstand der SD angehört habe - korrekterweise seine Rückkehr zur Stammbehörde nach Wien verfügen müssen, um danach vom Dienstort Wien aus eine Dienstzuteilung zum Bundesasylamt/Außenstelle Traiskirchen aussprechen zu können. Die Unterlassung einer derartigen Verfügung ändere nichts an der Tatsache, daß für den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner bis 10. Jänner 1993, in der er wegen Urlaubs keinen Dienst geleistet habe, die in Wien situierte Stammdienststelle der SD sein Dienstort gewesen sei. Seine Dienstzuteilung sei somit von der Sicherheitsdirektion mit Dienstort Wien zum Bundesasylamt/Außenstelle Traiskirchen mit Zuteilungsort Traiskirchen erfolgt.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Strittig ist im Beschwerdefall nur mehr, ob die (formelle) Änderung der Dienststelle (Sicherheitsdirektion - Bundesasylamt) ab 11. Jänner 1993 als Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV aufzufassen ist oder nicht. Abgesehen davon teilt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des im Beschwerdefall gegebenen Sachverhaltes die Auffassung der belangten Behörde, daß der Dienststellenwechsel des Beschwerdeführers zum 1. April 1992 nicht als Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV aufzufassen ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff "Dienstzuteilung" nach § 2 Abs. 3 RGV nur auf Grund dieser Vorschrift selbst und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Bestimmungen zu ermitteln ist. Zweck der RGV ist die Abgeltung des Mehraufwandes, der dem Beamten durch Ortsveränderung entstanden ist (vgl. dazu § 1 RGV).

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer ab 1. April 1992 seinen Dienst bei der SD, Asylwerberreferat, in Traiskirchen versehen hat und daher Traiskirchen sein Dienstort war. Unbestritten ist ferner, daß der Beschwerdeführer jedenfalls ab 11. Jänner 1993 beim Bundesasylamt/Außenstelle Traiskirchen tätig war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkte die seiner Meinung nach mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 erfolgte "faktische" Auflösung des Asylwerberreferates als dislozierte Organisationseinheit der SD in Traiskirchen nicht automatisch die Aufhebung des ihm seinerzeit erteilten dienstlichen Auftrages, bei dieser Organisationseinheit tätig zu sein. Die Auflösung der Organisatinseinheit "Asylwerberreferat" der SD in Traiskirchen führte also für sich allein (unbeschadet der Verpflichtung der Dienstbehörde, die hiedurch erforderlichen Personalmaßnahmen zu treffen) nicht dazu, daß der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, Dienst bei der SD in Wien zu verrichten, sodaß sich sein Dienstort Traiskirchen - unbeschadet der eingetretenen Organisationsänderung - nicht änderte. Die Dienstbehörde ist auch ihrer Verpflichtung, die auf Grund der Auflösung der genannten dislozierten Organisationseinheit erforderlichen dienstlichen Verfügungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu treffen, unter Berücksichtigung seines Urlaubes in der Zeit vom 1. bis 10. Jänner 1993 rechtzeitig, nämlich am 11. Jänner 1993, nachgekommen. Ein Recht des Beschwerdeführers auf Einberufung in die Zentrale seiner Dienststelle SD mit Dienstort Wien besteht nicht.

Davon ausgehend ist es aber im Beschwerdefall nicht zu einer Änderung des Dienstortes bzw. des Ortes der Dienstverrichtung gekommen, weshalb schon deshalb keine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV (arg.: "an einem anderen Ort als dem Dienstort ...") vorliegt, wovon die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend ausgegangen ist.

Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120201.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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