TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/6 95/01/0006

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Dolp und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. November 1994, Zl. 4.334.337/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. November 1994 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 6. Februar 1992 ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - nach Auffassung der belangten Behörde einem kroatischen Staatsangehörigen, der am 6. September 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 16. September 1991 den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auch damit begründet, daß zwischenzeitlich aus der ehemaligen jugoslawischen Teilrepublik Kroatien ein souveräner Staat entstanden sei und auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers über seinen letzten Wohnsitz im früheren Jugoslawien davon ausgegangen werden könne, daß Kroatien als sein nunmehriger Heimatstaat anzusehen sei. Seine im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens angeführte Befürchtung, im Falle der Rückkehr in seine Heimat - deshalb, weil er einen mündlichen Einberufungsbefehl der jugoslawischen Bundesarmee nicht befolgt habe - mit strenger Bestrafung rechnen zu müssen, gehe insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer diesfalls nicht mehr dem Zugriff der "jugoslawischen Behörden (nunmehr: Militärbehörden der Jugoslawischen Förderation)" ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der von der belangten Behörde genannte Umstand, er habe seinen letzten Wohnsitz in Kroatien gehabt, noch nicht zwingend die Annahme rechtfertigt, dieser Staat sei nunmehr als sein Heimatland im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen. Dieser Schluß war aber für die belangte Behörde im Hinblick auf die politischen Umwälzungen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien, in deren Gefolge unter anderem aus der Teilrepublik Kroatien ein unabhängiger Staat entstanden ist, in Verbindung damit, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Vriginmost als seinen letzten Wohnort vor seiner Ausreise nach Österreich angegeben hat, dieser aber in Kroatien gelegen ist, und er selbst davon gesprochen hat, daß er kroatischer Abstammung sei und auf Grund seiner Einberufung nach Osijek auf seine eigenen Landsleute hätte schießen müssen, naheliegend (vgl. die jedenfalls in der Konsequenz gleichgelagerten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0515, vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0930, und vom 27. Mai 1993, Zl. 92/01/0958). Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts Zielführendes vor, ist doch seine Ansicht, daß sich sein letzter Wohnsitz "nicht im heutigen Kroatien befindet (da Vriginmost nicht im souveränen Bereich Kroatiens liegt)", weshalb die belangte Behörde die Feststellung hätte treffen müssen, daß der Beschwerdeführer "nunmehr Staatsbürger von Serbien ist und somit die akute Verfolgungsgefahr auf Grund des Sachverhaltes tatsächlich gegeben ist, da er ja von der jugoslawischen Armee desertiert ist", für den Verwaltungsgerichtshof - ungeachtet der Beurteilung der vom Beschwerdeführer behaupteten asylrechtlichen Relevanz dieses Sachverhaltes an sich - nicht nachvollziehbar. Der Umstand, daß sich die Staatsgewalt praktisch nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, vermag nämlich daran, daß es sich hiebei dessenungeachtet um einen Teil des Staatsgebietes des betreffenden Staates handelt, nichts zu ändern. Es ist in derartigen Fällen vielmehr danach zu fragen, ob die Gefahr der Verfolgung im gesamten Staatsgebiet der Republik Kroatien, also auch außerhalb der umkämpften bzw. besetzten Gebiete, bestünde (vgl. auch dazu die bereits zitierten Erkenntnisse zur Zl. 92/01/0515 und zur Zl. 92/01/0930). Dafür, daß dies der Fall wäre und dem Beschwerdeführer demnach keine sogenannte inländische Fluchtalternative (in der Republik Kroatien) zur Verfügung stünde, gibt es aber keinen Anhaltspunkt, wobei diese Ausführungen auch dann gelten würden, wenn die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt und er daher als staatenlos zu betrachten wäre, in welchem Falle es gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auf eine allfällige Verfolgungsgefahr im Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes (und das ist zweifellos die Republik Kroatien) ankäme (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1995, Zl. 95/01/0007).

Da sich somit die Beschwerde schon aus diesem Grunde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010006.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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