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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs2Rechtssatz
Verfügte der Fremde seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrages über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 (nicht § 52 Abs. 4 FrPolG 2005) anzuwenden, was gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre.Verfügte der Fremde seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrages über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 (nicht Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005) anzuwenden, was gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210300.L01Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023