Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das von einem Straßenaufsichtsorgan im Sinn des § 5 Abs. 2 StVO 1960 gestellte Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat (VwGH 7.8.2003, 2000/02/0089). Der Betroffene muss - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - die Anleitungen der Beamten in ihrer Bedeutung erfassen können (vgl. in diesem Sinn VwGH 27.5.2011, 2008/02/0049).Das von einem Straßenaufsichtsorgan im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 gestellte Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges Begehren zu ergehen hat (VwGH 7.8.2003, 2000/02/0089). Der Betroffene muss - allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers - die Anleitungen der Beamten in ihrer Bedeutung erfassen können vergleiche in diesem Sinn VwGH 27.5.2011, 2008/02/0049).
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020112.L01Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023