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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0046 E 9. Juli 1987 RS 6 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder auf die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch auf die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Es liegt somit ein Aufhebungsgrund iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG vor.Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder auf die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch auf die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Es liegt somit ein Aufhebungsgrund iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG vor.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020073.L01Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023