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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Grundsätzlich können auch Entnahmen des Grundwassers als hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartige, bereits wasserrechtlich bewilligte bzw. rechtmäßig bestehende Nutzungen eines Gewässers qualifiziert werden (vgl. VwGH 4.7.1989, 88/07/0135, oder 18.11.1986, 86/07/0004).Grundsätzlich können auch Entnahmen des Grundwassers als hinsichtlich ihrer Auswirkungen gleichartige, bereits wasserrechtlich bewilligte bzw. rechtmäßig bestehende Nutzungen eines Gewässers qualifiziert werden vergleiche VwGH 4.7.1989, 88/07/0135, oder 18.11.1986, 86/07/0004).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070187.L06Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023