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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH ist es den Parteien im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG nicht verwehrt, zum Sachverhalt neues Vorbringen zu erstatten, weitere Stellungnahmen abzugeben und auch neue Beweisanträge zu stellen (vgl. VwGH 19.5.1976, 0458/75, oder 27.6.2013, 2012/07/0276, und 2.7.2021, Ra 2019/13/0088).Nach Aufhebung eines Erkenntnisses eines VwG durch den VwGH ist es den Parteien im fortgesetzten Verfahren vor dem VwG nicht verwehrt, zum Sachverhalt neues Vorbringen zu erstatten, weitere Stellungnahmen abzugeben und auch neue Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 19.5.1976, 0458/75, oder 27.6.2013, 2012/07/0276, und 2.7.2021, Ra 2019/13/0088).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070187.L05Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023