RS Vwgh 2023/7/6 Ra 2022/07/0187

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Veröffentlicht am 06.07.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §111 Abs2
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §13 Abs1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Es ist auch dann keine Bewilligung für eine weitere Wasserentnahme zu erteilen, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist. Dies gilt aber nicht nur für Situationen, in denen eine Beeinträchtigung bereits aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gegeben ist, sondern auch für Situationen, in denen aus anderen Gründen (etwa wegen zu geringer Wasserführung) bereits eine Beeinträchtigung des fremden Rechtes vorliegt. Wenn das eingeräumte Recht - aus welchen Gründen auch immer - nicht (mehr) befriedigt werden kann, es also beeinträchtigt wird, kann eine weitere Bewilligung (hier: zur Wasserentnahme) nicht erteilt werden, selbst wenn diese für sich genommen keine messbaren Auswirkungen hätte. Es geht dabei nicht darum, "eine bewilligte Entnahmemenge aus anderen Wasserrechten zu befriedigen". Vielmehr ist nachvollziehbar zu ermitteln, ob die Summe der relevanten Wassernutzungen im Hinblick auf den wasserrechtlichen Konsens des Wasserberechtigten (hier: zum Betrieb einer kanalabwärts gelegenen Wasserkraftanlage) eine Bewilligung der geplanten Wasserbenutzung (hier: Wasserentnahme zur Bewässerung eines Grundstückes) noch möglich erscheinen lässt. Es handelt sich dabei um eine Art Rechenmodell, dessen Grundlage das Wasserbenutzungsrecht darstellt, das ungeachtet der faktisch zur Verfügung stehenden Wassermenge besteht und das (sollten Zwangsrechte nicht eingeräumt werden können) nicht beeinträchtigt werden darf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070187.L04

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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