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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Es ist auch dann keine Bewilligung für eine weitere Wasserentnahme zu erteilen, wenn aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte auch ohne die Anlage des Bewilligungswerbers bereits eine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben ist. Dies gilt aber nicht nur für Situationen, in denen eine Beeinträchtigung bereits aufgrund des Summationseffekts durch andere Wasserberechtigte gegeben ist, sondern auch für Situationen, in denen aus anderen Gründen (etwa wegen zu geringer Wasserführung) bereits eine Beeinträchtigung des fremden Rechtes vorliegt. Wenn das eingeräumte Recht - aus welchen Gründen auch immer - nicht (mehr) befriedigt werden kann, es also beeinträchtigt wird, kann eine weitere Bewilligung (hier: zur Wasserentnahme) nicht erteilt werden, selbst wenn diese für sich genommen keine messbaren Auswirkungen hätte. Es geht dabei nicht darum, "eine bewilligte Entnahmemenge aus anderen Wasserrechten zu befriedigen". Vielmehr ist nachvollziehbar zu ermitteln, ob die Summe der relevanten Wassernutzungen im Hinblick auf den wasserrechtlichen Konsens des Wasserberechtigten (hier: zum Betrieb einer kanalabwärts gelegenen Wasserkraftanlage) eine Bewilligung der geplanten Wasserbenutzung (hier: Wasserentnahme zur Bewässerung eines Grundstückes) noch möglich erscheinen lässt. Es handelt sich dabei um eine Art Rechenmodell, dessen Grundlage das Wasserbenutzungsrecht darstellt, das ungeachtet der faktisch zur Verfügung stehenden Wassermenge besteht und das (sollten Zwangsrechte nicht eingeräumt werden können) nicht beeinträchtigt werden darf.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070187.L04Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023