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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §19 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die revisionswerbenden Parteien machen die Einhaltung von "Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht" geltend. Diesbezüglich sind sie darauf zu verweisen, dass ihnen dies, weil sie Nachbarn (§ 19 Abs. 1 UVPG 2000) und keine Umweltorganisation oder Bürgerinitiative sind, nicht zukommt (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105).Die revisionswerbenden Parteien machen die Einhaltung von "Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht" geltend. Diesbezüglich sind sie darauf zu verweisen, dass ihnen dies, weil sie Nachbarn (Paragraph 19, Absatz eins, UVPG 2000) und keine Umweltorganisation oder Bürgerinitiative sind, nicht zukommt vergleiche VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070222.L03Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023