Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §19 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/06/0177 B 11. März 2022 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem in der vorliegenden Revision erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten (vgl. § 19 Abs. 1 UVPG 2000) bzw. welche Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung die revisionswerbende Umweltorganisation als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann, konkret nicht eingehalten würden; ein abstraktes Recht "auf Feststellung der UVP-Pflicht" steht den revisionswerbenden Parteien hingegen nicht zu.Aus dem in der vorliegenden Revision erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, UVPG 2000) bzw. welche Umweltschutzvorschriften, deren Einhaltung die revisionswerbende Umweltorganisation als subjektives Recht im Verfahren geltend machen kann, konkret nicht eingehalten würden; ein abstraktes Recht "auf Feststellung der UVP-Pflicht" steht den revisionswerbenden Parteien hingegen nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070222.L01Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023