Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen (vgl. VwGH 1.2.1983, 82/07/0203).Der Umstand, dass ein Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen vergleiche VwGH 1.2.1983, 82/07/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070037.L03Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023