Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach § 29 Abs. 3 FSG 1997 ist der Ort, an dem der Täter den entzogenen Führerschein abliefern hätte sollen, also der Sitz der entziehenden Behörde.Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach Paragraph 29, Absatz 3, FSG 1997 ist der Ort, an dem der Täter den entzogenen Führerschein abliefern hätte sollen, also der Sitz der entziehenden Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020055.L05Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023