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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0003 E 2. September 2019 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Kommt der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu, wird er bereits mit der Erlassung vollstreckbar (vgl. VwGH 21.9.2010, 2010/11/0150). Ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Verpflichtung zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins.Kommt der Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu, wird er bereits mit der Erlassung vollstreckbar vergleiche VwGH 21.9.2010, 2010/11/0150). Ab diesem Zeitpunkt besteht daher die Verpflichtung zur Ablieferung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheins.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020055.L02Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023