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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §34 Abs1 Z7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0033 E 18. Juni 1984 RS 4Stammrechtssatz
Aus Unbesonnenheit handelt der Täter, wenn er die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begeht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020046.L03Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023