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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Die Sanierung eines Badesteges durch Ummantelung der Piloten mit Kunststoff und Ausgießen dieser mit Beton - also eine Veränderung tragender Teile unter Verwendung anderer Materialen als im Bestand - führt für sich allein noch nicht zur Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/07/0060).Die Sanierung eines Badesteges durch Ummantelung der Piloten mit Kunststoff und Ausgießen dieser mit Beton - also eine Veränderung tragender Teile unter Verwendung anderer Materialen als im Bestand - führt für sich allein noch nicht zur Notwendigkeit der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 vergleiche VwGH 26.5.1998, 97/07/0060).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L08Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023