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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0018 E 29. Jänner 2015 RS 1Stammrechtssatz
§ 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Eine nach dieser Bestimmung zu beurteilende Bewilligung ist nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte (vgl. E 26. Mai 2011, 2007/07/0126).Paragraph 38, WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Eine nach dieser Bestimmung zu beurteilende Bewilligung ist nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte vergleiche E 26. Mai 2011, 2007/07/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L06Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023