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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Bei der Beurteilung durch ein VwG, ob bloß eine nicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Instandhaltungsmaßnahme vorliegt, kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0026).Bei der Beurteilung durch ein VwG, ob bloß eine nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 bewilligungspflichtige Instandhaltungsmaßnahme vorliegt, kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 25.6.2014, Ra 2014/07/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L05Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023