TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/7 95/18/0104

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §3;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Dezember 1994, Zl. SD 966/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. Dezember 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Nachdem die belangte Behörde einleitend die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als auch für ihre Entscheidung maßgebend erklärte, nahm sie als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer, der sich seit 9. Dezember 1989 im Bundesgebiet aufhalte, seinen Angaben in den Sichtvermerksanträgen zufolge als Werbemittelverteiler arbeite. Schon im Jahre 1992 habe sich aus einer Anzeige wegen Übertretung des Paßgesetzes - der Beschwerdeführer sei diesbezüglich auch bestraft worden - ergeben, daß er auch einer anderen Beschäftigung nachgegangen sei. Am 16. Dezember 1993 sei der Beschwerdeführer von Organen des Landesarbeitsamtes Wien in einer Pizzeria in Wien XV bei einer Beschäftigung, nämlich beim Abwaschen von Gläsern, betreten worden, wobei eine Beschäftigungsbewilligung nicht vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber diesen Organen angegeben, seit eben diesem Tag in dem Lokal zu arbeiten. Das Berufungsvorbringen, er hätte in die Firma als Gesellschafter einsteigen wollen und wäre zufällig in dem Lokal erschienen, müsse an sich schon, insbesondere im Hinblick auf die vorgefundene Situation, als absolut unglaubwürdig und damit als Schutzbehauptung angesehen werden. Die belangte Behörde nehme als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer eine Beschäftigung angetreten und ausgeübt habe, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Nicht ganz unbeachtlich sei auch, daß bereits im Juli 1993 ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgelehnt worden sei. Angesichts der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung lägen auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG vor. Obwohl der Berufungswerber keine Familienangehörigen in Österreich habe, sei im Hinblick auf den Aufenthalt in Österreich seit dem Jahre 1989 davon auszugehen, daß das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG darstelle. Dieser Eingriff sei aber zur Erreichung eines geordneten Fremdenwesens und einer geordneten Arbeitsmarktverwaltung, also zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Arbeitsmarktverwaltung komme ein hoher Stellenwert zu. Da der Beschwerdeführer im Inland keine Angehörigen habe, seien die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation deutlich geringer (als bei einem Ausländer, dessen Familie in Österreich lebe). Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen daher schwerer (als die privaten Interessen des Beschwerdeführers).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vermeint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, ob er tatsächlich beabsichtige, in die Gesellschaft, welche die Pizzeria betreibe, einzusteigen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer mit Notariatsakt vom 12. August 1994 einen Anteil dieser Gesellschaft mit einer Stammeinlage von ÖS 130.000,-- (gesamte Stammeinlage: ÖS 500.000,--) übernommen. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1993 in keinem Arbeitsverhältnis zu dieser Gesellschaft gestanden sei, sondern lediglich wegen der beabsichtigten Übernahme von Geschäftsanteilen den Betrieb besichtigen habe wollen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt festzustellen, ob im Beschwerdefall die für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses wesentlichen Kriterien gegeben seien. In diesem Sinn hätte sie zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, zu bestimmten Zeiten im Betrieb anwesend zu sein, ob für ihn eine persönliche Arbeitspflicht und ein Anspruch auf Arbeit bestanden habe, ob eine Treue- und Diligenzpflicht des Beschwerdeführers auf der einen und eine Fürsorgepflicht (des Arbeitgebers) auf der anderen Seite bestanden habe, ob eine persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Beschwerdeführers im Organismus des Unternehmens der Gesellschaft vorhanden gewesen sei und ob der wirtschaftliche Erfolg der Arbeitsleistung der Gesellschaft zugute gekommen sei, ja ob überhaupt eine Arbeitsleistung erbracht worden sei.

Überdies sei im angefochtenen Bescheid eine überprüfbare Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG nicht vorgenommen worden.

1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 16. Dezember 1993 von Organen des Landesarbeitsamtes Wien in einer Pizzeria bei der Tätigkeit des Abwaschens von Gläsern betreten worden zu sein. Ebenso läßt er die Feststellung unbekämpft, selbst gegenüber diesen Organen angegeben zu haben, seit einem Tag in diesem Lokal zu arbeiten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach es sich bei der erstmals in der Berufung aufgestellten Behauptung, daß der Beschwerdeführer sich nur "zufällig" im Lokal aufgehalten habe, weil er beabsichtigt habe, in die betreibende Gesellschaft "einzusteigen", um eine Schutzbehauptung handle, widerspricht nicht den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung, ist somit schlüssig und begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Überprüfungsbefugnis der Beweiswürdigung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 ff, zitierte hg. Rechtsprechung) keinen Bedenken. Vielmehr würde es der Lebenserfahrung widersprechen anzunehmen, daß jemand, der einen Betrieb besichtigt, weil er Anteile der betreibenden Gesellschaft übernehmen will, zu diesem Zweck dort Gläser abwäscht. Es ist daher auch völlig unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Gesellschaftsanteile übernehmen wollte (und nunmehr auch übernommen hat), weil jedenfalls feststeht, daß er am 16. Dezember 1993 sich nicht zu diesem Zweck in der Pizzeria aufgehalten (und dort Gläser abgewaschen) hat. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die von den kontrollierenden Organen des Landesarbeitsamtes Wien vorgefundene Situation und die eigene Aussage des Beschwerdeführers gegenüber diesen Organen auch aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Pizzeria - ob erst seit einem Tag oder schon länger, ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1106) - eine Beschäftigung "angetreten und ausgeübt" habe, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein. Da das Abwaschen von Gläsern in einem gastgewerblichen Betrieb zu den typischerweise von einem Dienstnehmer in einem (gemäß § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen) Arbeitsverhältnis erbrachten Leistungen gehört, bedurfte es dazu keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der näheren Ausgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses.

1.3. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgeführt, daß (dem öffentlichen Interesse an) einer geordneten Arbeitsmarktverwaltung ein hoher Stellenwert zukomme. Demgegenüber habe die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf den mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland "nicht unbeträchtliche" Auswirkungen auf dessen Lebenssituation, wenngleich diese Auswirkungen schwerer wögen, wenn der Beschwerdeführer im Inland auch Familie hätte. Es überwögen daher die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich hiebei um eine ausreichende, nachvollziehbare und im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. dazu das zur Frage der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG ergangene, aber auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153) auch zu einem richtigen Ergebnis kommende Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG.

2. Zur geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Beschwerde zunächst neuerlich aus, daß die belangte Behörde lediglich davon ausgegangen sei, daß der Beschwerdeführer beim Abwaschen von Gläsern betreten worden sei. Dadurch sei aber der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG nicht erfüllt.

Die belangte Behörde ist - wie bereits zu 1.2. ausgeführt - entgegen diesem Vorbringen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen. Damit ist aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt.

Zur Auffassung der belangten Behörde, daß die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 19 leg. cit. zulässig sei, enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Der Gerichtshof vermag auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Soweit der Beschwerdeführer auch unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausführt, daß im angefochtenen Bescheid eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG nicht enthalten sei, ist er auf das bereits zu Punkt 1.3. hiezu Ausgeführte zu verweisen.

3. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß durch die Nichtbedachtnahme auf die mit 1. Juli 1994 in Kraft getretene Novellierung des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG (Art. 20 Z. 1 BGBl. Nr. 314/1994) seitens der belangten Behörde Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 94/18/1129).

4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180104.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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