RS Vfgh 2021/10/5 WI5/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Nö GRWO 1994 §53
Nö GdO 1973 §24, §101, §108, §109, §115, §120, §121
VfGG §7 Abs1, §67 Abs2, §68 Abs1, §70
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Wiederholungswahl des Gemeindevorstandes einer Niederösterreichischen Gemeinde beginnend mit der Aufteilung der Anzahl der geschäftsführenden Stadträte auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien; verfassungswidrige Anwendung einer novellierten Bestimmung der NÖ GdO 1973 im fortgesetzten Wahlverfahren; Anwendung der Rechtslage der ursprünglichen Wahl für die Verteilung der Mandate bei der angefochtenen Wiederholungswahl; schwerwiegender Eingriff in laufendes Wahlverfahren durch die mit der Novelle bewirkte Änderung bei der Verteilung der Mandate

Rechtssatz

Aufhebung des Verfahrens zur Wiederholungswahl des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde Groß Gerungs vom 12.01.2021, beginnend mit der Aufteilung der Anzahl der geschäftsführenden Stadträte auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien.

Bei der angefochtenen Wahl des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde Groß Gerungs vom 12.01.2021 handelt es sich um die Wiederholung der vom VfGH mit E v 08.10.2020, WI6/2020, teilweise aufgehobenen Wahl zum Gemeindevorstand vom 20.02.2020. Zur Beantwortung der Frage, welche Rechtslage bei einer (gänzlichen oder teilweisen) Wiederholungswahl des Gemeindevorstandes als Folge eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH anzuwenden ist, sind im Hinblick auf den vorliegenden Fall folgende Grundsätze maßgeblich:

Aus §70 Abs4 VfGG ergibt sich lediglich, dass die Wahlbehörden im Fall eines stattgebenden Erkenntnisses des VfGH im zu wiederholenden Wahlverfahren an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung des VfGH gebunden sind. Ob eine Änderung der Sach- und Rechtslage, hinsichtlich derer die genannte Bindung nicht bestehen kann, im zu wiederholenden Wahlverfahren zu berücksichtigen ist oder nicht, wird von §70 Abs4 VfGG nicht geklärt.

Gemäß §70 Abs1 VfGG kann der VfGH im Fall der Stattgabe einer Wahlanfechtung entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufheben. Jedenfalls bei einer teilweisen Aufhebung - wie im vorliegenden Fall - stellt die Wiederholungswahl eine Fortsetzung desselben Wahlverfahrens dar. Die teilweise Aufhebung durch den VfGH hat also den Zweck, dieses Wahlverfahren so zu Ende zu führen, wie es ursprünglich rechtmäßig gewesen wäre. Das insofern fortgesetzte bzw teilweise zu wiederholende Wahlverfahren ist daher, sofern in der Wahlordnung nicht anderes vorgesehen ist (siehe zB betreffend den Kreis der Wahlberechtigten die verfassungsgesetzliche Sonderbestimmung des §26b Abs3 BPräsWG), nach der Sach- und Rechtslage durchzuführen, die bereits für die ursprüngliche Wahl maßgeblich war.

Eine von diesem Grundsatz abweichende Änderung der einfachgesetzlichen "Spielregeln" eines laufenden bzw teilweise zu wiederholenden Wahlverfahrens bedürfte jedenfalls einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.

Vor diesem Hintergrund konnte bei der angefochtenen Wahl des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde Groß Gerungs vom 12.01.2021, die als Wiederholung der teilweise aufgehobenen Wahl vom 20.02.2020 abgehalten wurde, die Bestimmung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 in der am 05.01.2021 in Kraft getretenen Fassung LGBl 3/2021 nicht zur Anwendung kommen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zitierte Novelle keine Übergangsregelung enthält, der zufolge die novellierte Fassung des §101 Abs2 leg cit auch in laufenden Wahlverfahren anzuwenden wäre - weshalb hier offenbleiben kann, ob dies verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre. Auch die Gesetzesmaterialien zu LGBl 3/2021, die sich ausdrücklich auf das E v 08.10.2020, WI6/2020, beziehen, enthalten keine gegenteiligen Hinweise. Die geltende Fassung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 kann daher nur für zukünftige Wahlverfahren maßgeblich sein. Die Verteilung der Mandate bei der angefochtenen Wiederholungswahl hätte daher nach jener Fassung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 zu erfolgen gehabt, die bereits bei der ursprünglichen Wahl vom 20.02.2020 anzuwenden war - und zwar unter Bindung an die vom VfGH im zitierten Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung zu dieser Bestimmung.Vor diesem Hintergrund konnte bei der angefochtenen Wahl des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde Groß Gerungs vom 12.01.2021, die als Wiederholung der teilweise aufgehobenen Wahl vom 20.02.2020 abgehalten wurde, die Bestimmung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 in der am 05.01.2021 in Kraft getretenen Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 2021, nicht zur Anwendung kommen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zitierte Novelle keine Übergangsregelung enthält, der zufolge die novellierte Fassung des §101 Abs2 leg cit auch in laufenden Wahlverfahren anzuwenden wäre - weshalb hier offenbleiben kann, ob dies verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre. Auch die Gesetzesmaterialien zu Landesgesetzblatt 3 aus 2021,, die sich ausdrücklich auf das E v 08.10.2020, WI6/2020, beziehen, enthalten keine gegenteiligen Hinweise. Die geltende Fassung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 kann daher nur für zukünftige Wahlverfahren maßgeblich sein. Die Verteilung der Mandate bei der angefochtenen Wiederholungswahl hätte daher nach jener Fassung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 zu erfolgen gehabt, die bereits bei der ursprünglichen Wahl vom 20.02.2020 anzuwenden war - und zwar unter Bindung an die vom VfGH im zitierten Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung zu dieser Bestimmung.

Im Übrigen wäre eine Anwendung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 idF LGBl 3/2021 im vorliegenden Fall auch verfassungswidrig gewesen. Die Anwendung dieser Bestimmung hat nämlich zur Folge, dass das Verfahren zur Verteilung der Mandate der geschäftsführenden Stadträte während des laufenden Wahlverfahrens geändert wird. Dies stellt eine Abweichung vom zuvor genannten Grundsatz dar, für die es keine besondere sachliche Rechtfertigung gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff in das laufende Wahlverfahren durch die Anwendung der genannten Novelle besonders schwerwiegend ist: Durch die novellierte Bestimmung kommt nämlich bei der Verteilung der Mandate ein anderes Verfahren zur Anwendung, mit der Folge, dass jene Partei, die nach der zuvor geltenden Bestimmung drei Mandate erhalten hat, nunmehr alle fünf Mandate erhält, während die beiden Parteien, die zuvor jeweils ein Mandat erhalten haben, nunmehr keine Mandate erhalten.Im Übrigen wäre eine Anwendung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 2021, im vorliegenden Fall auch verfassungswidrig gewesen. Die Anwendung dieser Bestimmung hat nämlich zur Folge, dass das Verfahren zur Verteilung der Mandate der geschäftsführenden Stadträte während des laufenden Wahlverfahrens geändert wird. Dies stellt eine Abweichung vom zuvor genannten Grundsatz dar, für die es keine besondere sachliche Rechtfertigung gibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff in das laufende Wahlverfahren durch die Anwendung der genannten Novelle besonders schwerwiegend ist: Durch die novellierte Bestimmung kommt nämlich bei der Verteilung der Mandate ein anderes Verfahren zur Anwendung, mit der Folge, dass jene Partei, die nach der zuvor geltenden Bestimmung drei Mandate erhalten hat, nunmehr alle fünf Mandate erhält, während die beiden Parteien, die zuvor jeweils ein Mandat erhalten haben, nunmehr keine Mandate erhalten.

Die angefochtene Wahl erweist sich daher schon deshalb als rechtswidrig, weil bei der Verteilung der Mandate die Bestimmung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 idF LGBl 3/2021 angewendet wurde. Vor diesem Hintergrund muss auf das übrige Vorbringen und dabei insbesondere auf die Fragen, ob die Wiederholungswahl rechtzeitig abgehalten wurde und ob dabei - im Hinblick darauf, dass in §115 Abs3 NÖ GO 1973 nur von einer "Ergänzungswahl" die Rede ist, die abzuhalten ist, wenn "das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes [...] dauernd freigeworden ist" - im vorliegenden Fall überhaupt die Frist nach §115 Abs3 iVm §120 Abs3 NÖ GO 1973 maßgeblich war, nicht weiter eingegangen werden.Die angefochtene Wahl erweist sich daher schon deshalb als rechtswidrig, weil bei der Verteilung der Mandate die Bestimmung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 3 aus 2021, angewendet wurde. Vor diesem Hintergrund muss auf das übrige Vorbringen und dabei insbesondere auf die Fragen, ob die Wiederholungswahl rechtzeitig abgehalten wurde und ob dabei - im Hinblick darauf, dass in §115 Abs3 NÖ GO 1973 nur von einer "Ergänzungswahl" die Rede ist, die abzuhalten ist, wenn "das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes [...] dauernd freigeworden ist" - im vorliegenden Fall überhaupt die Frist nach §115 Abs3 in Verbindung mit §120 Abs3 NÖ GO 1973 maßgeblich war, nicht weiter eingegangen werden.

Die festgestellte Rechtswidrigkeit führte im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass alle der zu verteilenden fünf Mandate auf die ÖVP entfielen. Da die Anwendung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 idF vor LGBl 3/2021 zu einer anderen Verteilung der Mandate geführt hätte, war diese Rechtswidrigkeit von Einfluss auf das Ergebnis der Wahl.Die festgestellte Rechtswidrigkeit führte im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass alle der zu verteilenden fünf Mandate auf die ÖVP entfielen. Da die Anwendung des §101 Abs2 NÖ GO 1973 in der Fassung vor Landesgesetzblatt 3 aus 2021, zu einer anderen Verteilung der Mandate geführt hätte, war diese Rechtswidrigkeit von Einfluss auf das Ergebnis der Wahl.

Für das neuerlich zu wiederholende Wahlverfahren bedeutet dies, dass die Verteilung der Mandate nach jener Rechtslage und Rechtsanschauung zu erfolgen hat, die dem E v 08.10.2020, WI6/2020, zugrunde lag.

Entscheidungstexte

  • WI5/2021
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.10.2021 WI5/2021

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage, VfGH / Bindung, Wahlbehörden, Novellierung, Übergangsbestimmung, Gemeinderat, Gemeindevorstand, Verhältniswahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:WI5.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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