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16/02 RundfunkNorm
BVG-Rundfunk ArtI Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Rundfunkfreiheit durch die verfassungswidrige Auslegung einer Bestimmung des PrivatradioG betreffend die (gewährte) Übergangsfrist zur Aufnahme eines Sendebetriebes mit bundesweit einheitlichem Programm neben gleichzeitiger Ausstrahlung bislang rechtmäßig verbreiteter Hörfunkprogramme während der Übergangsfrist; kontinuitätswahrende Fortführung der bislang rechtmäßig ausgestrahlten regionalen Hörfunkprogramme zur Wahrung der Meinungsvielfalt gebotenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rundfunkfreiheit des Art10 Abs1 EMRK ist kein Grund ersichtlich, der es unter den Anforderungen des Art10 Abs2 EMRK als notwendig und damit verhältnismäßig erscheinen lassen würde, dem (erfolgreichen) Antragsteller auf Erteilung einer bundesweiten terrestrischen Hörfunkzulassung in der Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des diese Zulassung erteilenden Bescheides der Regulierungsbehörde und Aufnahme der Ausstrahlung des genehmigten bundesweiten terrestrischen Hörfunkprogrammes innerhalb der von der Regulierungsbehörde dafür gesetzten Frist zu untersagen, jene bislang rechtmäßig ausgestrahlten (lokalen bzw regionalen) Hörfunkprogramme, die zur Bildung eines Versorgungsgebietes für eine bundesweite terrestrische Hörfunkzulassung zusammengeführt werden, weiter auszustrahlen. Öffentliche Interessen können der weiterhin erfolgenden Verbreitung der Programme der übertragenen Zulassungen, wie deren bisherige, zumindest zweijährige rechtmäßige Verbreitung, die Voraussetzung für deren Einbeziehung in eine bundesweite terrestrische Zulassung ist, zeigt, ebenso wenig entgegenstehen wie Interessen Dritter, insbesondere sonstiger privater Hörfunkveranstalter. Denn es ist nicht ersichtlich, welche legitimen Interessen anderer privater Hörfunkveranstalter vor dem Hintergrund des Art10 Abs1 EMRK und ArtI Abs2 BVG Rundfunk zugrunde liegenden Konzepts der Meinungsvielfalt beeinträchtigt werden könnten, wenn auf Grund der von der Regulierungsbehörde erteilten Zulassungsbescheide bislang rechtmäßig verbreitete Programme weiterhin ausgestrahlt werden.
Ein solches Verbot der kontinuitätswahrenden Fortführung der bisher verbreiteten Programme während der Übergangsfrist nach §28b Abs2 letzter Satz PrR-G bis zur Aufnahme des Sendebetriebes des bundesweit einheitlichen Programmes wäre somit iSd Art10 Abs2 EMRK ein Eingriff, der weder durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt noch zum Schutz der Rechte Dritter erforderlich ist. Enthielte das Gesetz ein solches Verbot, so wäre dieses nicht mehr mit Art10 Abs2 EMRK vereinbar. Die angefochtene Entscheidung unterstellt dem Gesetz somit einen verfassungswidrigen Inhalt.
Dem Antrag der beteiligten Partei auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, weil es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt und die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunkfreiheit, Privatrundfunk, Übergangsbestimmung, Auslegung verfassungskonforme, Rundfunk, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2477.2021Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023