RS Vfgh 2021/10/6 E2477/2021

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

BVG-Rundfunk ArtI Abs2
EMRK Art10 Abs1
PrivatradioG §3, §26, §28b Abs2, §28d, §28c
VfGG §7 Abs1, §88
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Rundfunkfreiheit durch die verfassungswidrige Auslegung einer Bestimmung des PrivatradioG betreffend die (gewährte) Übergangsfrist zur Aufnahme eines Sendebetriebes mit bundesweit einheitlichem Programm neben gleichzeitiger Ausstrahlung bislang rechtmäßig verbreiteter Hörfunkprogramme während der Übergangsfrist; kontinuitätswahrende Fortführung der bislang rechtmäßig ausgestrahlten regionalen Hörfunkprogramme zur Wahrung der Meinungsvielfalt geboten

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Rundfunkfreiheit des Art10 Abs1 EMRK ist kein Grund ersichtlich, der es unter den Anforderungen des Art10 Abs2 EMRK als notwendig und damit verhältnismäßig erscheinen lassen würde, dem (erfolgreichen) Antragsteller auf Erteilung einer bundesweiten terrestrischen Hörfunkzulassung in der Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des diese Zulassung erteilenden Bescheides der Regulierungsbehörde und Aufnahme der Ausstrahlung des genehmigten bundesweiten terrestrischen Hörfunkprogrammes innerhalb der von der Regulierungsbehörde dafür gesetzten Frist zu untersagen, jene bislang rechtmäßig ausgestrahlten (lokalen bzw regionalen) Hörfunkprogramme, die zur Bildung eines Versorgungsgebietes für eine bundesweite terrestrische Hörfunkzulassung zusammengeführt werden, weiter auszustrahlen. Öffentliche Interessen können der weiterhin erfolgenden Verbreitung der Programme der übertragenen Zulassungen, wie deren bisherige, zumindest zweijährige rechtmäßige Verbreitung, die Voraussetzung für deren Einbeziehung in eine bundesweite terrestrische Zulassung ist, zeigt, ebenso wenig entgegenstehen wie Interessen Dritter, insbesondere sonstiger privater Hörfunkveranstalter. Denn es ist nicht ersichtlich, welche legitimen Interessen anderer privater Hörfunkveranstalter vor dem Hintergrund des Art10 Abs1 EMRK und ArtI Abs2 BVG Rundfunk zugrunde liegenden Konzepts der Meinungsvielfalt beeinträchtigt werden könnten, wenn auf Grund der von der Regulierungsbehörde erteilten Zulassungsbescheide bislang rechtmäßig verbreitete Programme weiterhin ausgestrahlt werden.

Ein solches Verbot der kontinuitätswahrenden Fortführung der bisher verbreiteten Programme während der Übergangsfrist nach §28b Abs2 letzter Satz PrR-G bis zur Aufnahme des Sendebetriebes des bundesweit einheitlichen Programmes wäre somit iSd Art10 Abs2 EMRK ein Eingriff, der weder durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt noch zum Schutz der Rechte Dritter erforderlich ist. Enthielte das Gesetz ein solches Verbot, so wäre dieses nicht mehr mit Art10 Abs2 EMRK vereinbar. Die angefochtene Entscheidung unterstellt dem Gesetz somit einen verfassungswidrigen Inhalt.

Dem Antrag der beteiligten Partei auf Kostenersatz ist nicht stattzugeben, weil es sich bei dem von ihr eingebrachten Schriftsatz, mit dem sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht hat, nicht um einen abverlangten Schriftsatz handelt und die von ihr erstattete Äußerung nichts zur Rechtsfindung beigetragen hat.

Entscheidungstexte

  • E2477/2021
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.2021 E2477/2021

Schlagworte

Rundfunkfreiheit, Privatrundfunk, Übergangsbestimmung, Auslegung verfassungskonforme, Rundfunk, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2477.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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