RS Vfgh 2023/6/12 E673/2023

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Veröffentlicht am 12.06.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
StbG 1985 §4, §5, §19, §39
StaatsbürgerschaftsV 1985 §2
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mangels Nachweises der Identität durch unbedenkliche Urkunden; Prüfung der Zulässigkeit des Identitätsnachweises mittels des – im Zuge des Asylverfahrens vorgelegten – Konventionsreisepasses und der Einvernahme der Identitätszeugin durch das LVwG geboten

Rechtssatz

Im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. §5 Abs3 StbG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Identitätsnachweis nur durch Identitätsdokumente (allenfalls in Verbindung mit Identitätszeugen), die außerhalb einer im Zuge des Asylverfahrens festgestellten "Verfahrensidentität" eines Beschwerdeführers liegen, erfolgen kann. Dies würde nämlich dazu führen, dass unter anderem auch Personen, denen es (objektiv) nicht möglich ist, Nachweise über ihre Identität zu erbringen, die nicht mit ihrer Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz im Zusammenhang stehen, letztlich von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen würden (vgl E v 14.03.2023, E3480/2022).Im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren geht es darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. §5 Abs3 StbG kann nicht dahingehend verstanden werden, dass ein Identitätsnachweis nur durch Identitätsdokumente (allenfalls in Verbindung mit Identitätszeugen), die außerhalb einer im Zuge des Asylverfahrens festgestellten "Verfahrensidentität" eines Beschwerdeführers liegen, erfolgen kann. Dies würde nämlich dazu führen, dass unter anderem auch Personen, denen es (objektiv) nicht möglich ist, Nachweise über ihre Identität zu erbringen, die nicht mit ihrer Identitätsfeststellung im Verfahren auf internationalen Schutz im Zusammenhang stehen, letztlich von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen würden vergleiche E v 14.03.2023, E3480/2022).

Das LVwG Salzburg geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, insbesondere der Konventionsreisepass, unter keinen Umständen einen Nachweis zur zweifelsfreien Feststellung der Identität iSd §5 Abs3 StbG darstellen, da die in Österreich ausgestellten Dokumente jeweils (nur) auf einer "Verfahrensidentität" beruhen würden. Damit unterstellt das LVwG Salzburg §5 Abs3 StbG einen verfassungswidrigen Inhalt.

Das LVwG Salzburg wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Einvernahme der namhaft gemachten Identitätszeugin andere Gründe entgegen stehen, sowie bejahendenfalls, ob die vom Beschwerdeführer durch Vorlage eines Konventionsreisepasses und einer Geburtsurkunde nachgewiesene Identität, auch wenn diese Nachweise während des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bzw auf Grundlage dessen begründet wurden, zweifelsfrei feststeht und insofern die Anforderungen des §5 Abs3 StbG erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • E673/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2023 E673/2023

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihung (Staatsbürgerschaft), Entscheidungsbegründung, Amtswegigkeit (Ermittlungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E673.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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