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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §39 Abs3Rechtssatz
Sicherungsmaßnahmen dürfen auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach § 31 VStG vorgenommen werden (vgl. VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263). Dies trifft auch für den Verfall nach § 39 und § 40 TierschutzG 2005 zu; der Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG führt daher nicht dazu, dass der Verfall der beschlagnahmten Tiere nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen.Sicherungsmaßnahmen dürfen auch ungeachtet einer eingetretenen Verjährung nach Paragraph 31, VStG vorgenommen werden vergleiche VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263). Dies trifft auch für den Verfall nach Paragraph 39 und Paragraph 40, TierschutzG 2005 zu; der Ablauf der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG führt daher nicht dazu, dass der Verfall der beschlagnahmten Tiere nicht mehr hätte ausgesprochen werden dürfen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020029.L06Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023