RS Vwgh 2023/6/15 Ra 2023/02/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

BVG Nachhaltigkeit Tierschutz Umweltschutz idF 2019/I/082
TierschutzG 2005 §1
TierschutzG 2005 §39 Abs3
TierschutzG 2005 §40 Abs1
VStG §17
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Es kann bei der Beurteilung des Verfalls gemäß § 39 bzw. 40 TierschutzG 2005 nicht gesagt werden, dass dieser jeweils ausschließlichen Strafcharakter aufweist. Dem Verfall nach dem TierschutzG 2005 kommt nämlich auch die Funktion einer Sicherungsmaßnahme zu (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 26.5.2014, Ro 2014/17/0031) und dient nicht nur der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw. der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, sondern auch dem Schutz der Tiere (vgl. VwGH 14.12.1994, 92/01/0552). Zielsetzung des TierschutzG 2005 ist gemäß dessen § 1 nämlich der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf (vgl. VfSlg. 18.150/2007; 19.568/2011 sowie § 2 des BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2019).Es kann bei der Beurteilung des Verfalls gemäß Paragraph 39, bzw. 40 TierschutzG 2005 nicht gesagt werden, dass dieser jeweils ausschließlichen Strafcharakter aufweist. Dem Verfall nach dem TierschutzG 2005 kommt nämlich auch die Funktion einer Sicherungsmaßnahme zu vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703; 6.9.2016, Ra 2015/09/0103; 26.5.2014, Ro 2014/17/0031) und dient nicht nur der Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen bzw. der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, sondern auch dem Schutz der Tiere vergleiche VwGH 14.12.1994, 92/01/0552). Zielsetzung des TierschutzG 2005 ist gemäß dessen Paragraph eins, nämlich der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf vergleiche VfSlg. 18.150/2007; 19.568/2011 sowie Paragraph 2, des BVG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2019,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020029.L05

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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