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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TierschutzG 2005 §39 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0179 E 20. Oktober 2022 RS 4Stammrechtssatz
Sowohl der Ausspruch des Verfalles nach § 39 Abs. 3 TierschutzG 2005 als auch jener nach § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 knüpft unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ("Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten [...]" sowie "[...] Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat [...]") an, sodass sich der Verfall aus diesem Grund als Sanktion für die Übertretung und damit als Folge einer strafbaren Handlung darstellt, weshalb der Verfall nach § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 TierschutzG 2005 keine bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter ist (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228; vgl. hingegen VwGH 8.10.2014, 2012/10/0211).Sowohl der Ausspruch des Verfalles nach Paragraph 39, Absatz 3, TierschutzG 2005 als auch jener nach Paragraph 40, Absatz eins, TierschutzG 2005 knüpft unmittelbar an das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ("Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Absatz eins, gehalten [...]" sowie "[...] Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat [...]") an, sodass sich der Verfall aus diesem Grund als Sanktion für die Übertretung und damit als Folge einer strafbaren Handlung darstellt, weshalb der Verfall nach Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz eins, TierschutzG 2005 keine bloße Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter ist vergleiche VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228; vergleiche hingegen VwGH 8.10.2014, 2012/10/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020029.L04Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023