RS Vwgh 2023/6/15 Ra 2023/02/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/02/0179 E 20. Oktober 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Verfall in einer Verwaltungsvorschrift entsprechend § 17 VStG als Strafe vorgesehen, dann sind vom Begriff "Verwaltungsstrafsachen" auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung iSd. § 39 VStG erfasst (vgl. VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Auch das Verfahren betreffend einen Antrag auf Rückgabe von für verfallen erklärter Tiere ist als Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung und somit als Verwaltungsstrafsache zu betrachten, wenn der Verfallsausspruch Strafcharakter hatte (vgl. VwGH 28.4.1993, 93/02/0028; VwGH 25.3.1992, 92/03/0006, wonach der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" selbst den objektiven Verfall nach § 17 Abs. 3 VStG umfasst).Ist der Verfall in einer Verwaltungsvorschrift entsprechend Paragraph 17, VStG als Strafe vorgesehen, dann sind vom Begriff "Verwaltungsstrafsachen" auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung iSd. Paragraph 39, VStG erfasst vergleiche VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Auch das Verfahren betreffend einen Antrag auf Rückgabe von für verfallen erklärter Tiere ist als Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung und somit als Verwaltungsstrafsache zu betrachten, wenn der Verfallsausspruch Strafcharakter hatte vergleiche VwGH 28.4.1993, 93/02/0028; VwGH 25.3.1992, 92/03/0006, wonach der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" selbst den objektiven Verfall nach Paragraph 17, Absatz 3, VStG umfasst).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020029.L01

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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