Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0011 E 24. März 2015 VwSlg 19085 A/2015 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Frage der Außerachtlassung der verspäteten Einbringung eines Rechtmittels handelt es sich um eine solche, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes und die Rechtssicherheit betrifft, weil über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen nicht mehr im merito entschieden werden darf.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020068.L01Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023