Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38 Abs2Rechtssatz
Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass er bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung infolge einer Organisationsänderung keinesfalls mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut wird und somit keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleidet. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 113j GehG 1956.Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass er bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung infolge einer Organisationsänderung keinesfalls mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut wird und somit keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleidet. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 113 j, GehG 1956.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120062.L02Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023