RS Vfgh 2023/6/29 E3267/2022

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art83 Abs2
StVO §43, §68, §82
VwGVG §7, §14
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Durchführung einer — zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes bereits stattgefundenen — Veranstaltung mangels Rechtsschutzinteresses; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auch nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitraums und im Hinblick auf die Absicht, die Veranstaltung wiederholen zu wollen

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin stellte aus Anlass einer für den 03.07.2022 geplanten Veranstaltung ("2. Ried-Rad-Ritterspiele") mit E-Mail vom 07.05.2022 einen Antrag nach §82 Abs1 StVO 1960 an die Vorarlberger Landesregierung, in dem auch die Sperre von näher bezeichneten Zubringerstraßen beantragt wurde. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22.06.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken als unbegründet abgewiesen und die Anträge der Beschwerdeführerin auf Sperre von vier näher bezeichneten Zubringerstraßen sowie die als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen das Schreiben (E-Mail) vom 18.05.2022 wurden als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des LVwG Vorarlberg vom 21.10.2022 - sohin nach Ende des beantragten Bewilligungszeitraumes (03.07.2022 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr) - wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen das Schreiben (E-Mail) der Vorarlberger Landesregierung vom 18.05.2022 für gegenstandslos erklärt. Diesbezüglich wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Das LVwG verneint die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin und damit ihr Rechtsschutzinteresse schon deshalb, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung die Erreichung des Verfahrenszieles, nämlich die Bewilligung einer Veranstaltung nach Ende des beantragten Bewilligungszeitraumes, für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen mehr gehabt hätte. Der Rechtsansicht des LVwG folgend, dass ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sachentscheidung nur innerhalb des jeweils beantragten Bewilligungszeitraumes besteht, wären Konstellationen wie die vorliegende jedoch generell dem Rechtsschutz entzogen. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen. Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin ist ferner zu bedenken, dass sie im Verfahren ausdrücklich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, die vom Antrag erfasste Veranstaltung in Zukunft zu wiederholen, womit die Bedeutung der Entscheidung - nicht zuletzt angesichts der anderslautenden Entscheidung hinsichtlich eines gleichgelagerten Antrages aus dem Jahr 2021 - für gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für sie weiterhin gegeben.

Da die bescheidmäßige Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin sohin auch nach dem Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten geeignet ist, hätte das LVwG im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung - und zwar auch nach Ablauf des für die Veranstaltung vorgesehenen Zeitpunktes - Rechtsschutz gewähren müssen.

Entscheidungstexte

  • E3267/2022
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.06.2023 E3267/2022

Schlagworte

Straßenbenützung, Rechtsschutz, Rechtsmittel, Beschwer, Straßenverwaltung, Rückwirkung, Veranstaltungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E3267.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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