TE Vwgh Beschluss 1995/9/8 95/02/0201

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0202 B 8. September 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des F in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 31. August 1994, Zl. 3-50-16/94/E5, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit Beschluß vom 28. Februar 1995, Zl. B 2086/94, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen des Beschwerdevertreters) gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag zur Behebung der im einzelnen bezeichneten Mängel der Beschwerde binnen drei Wochen erteilt. In einem Punkt dieses Mängelbehebungsauftrages wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine inhaltlich gleichlautende Verfügung erging in dem beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 95/02/0202, anhängigen, denselben Beschwerdeführer und dieselbe belangte Behörde betreffenden Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1995 behob der Beschwerdeführer die in den übrigen Punkten des Mängelbehebungsauftrages bezeichneten Mängel, legte jedoch entgegen den erteilten Aufträgen einen gemeinsamen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung für BEIDE Verfahren (hg. Zlen. 95/02/0201, 0202) vor. Da der Beschwerdeführer die beiden Beschwerden nicht in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebracht hat und eine Verbindung der beiden Rechtssachen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgt ist, liegt in Ansehung des ergänzenden Schriftsatzes - der einen Teil der ursprünglichen Beschwerde darstellt und daher auch der Zahl der erforderlichen Beschwerdeausfertigungen (in beiden Verfahren daher insgesamt sechs) entsprechend einzubringen ist (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 23. Juli 1992, Zl. 91/04/0162 uam) - ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag vor.

Der Beschwerdeführer legte zudem eine Ablichtung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatzes vor, die sich jedoch von diesen dadurch unterscheidet, daß die Unterschrift des Beschwerdevertreters fehlt.

Auch damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag (teilweise) nicht entsprochen. Unter der Ausfertigung der Beschwerde ist im Hinblick auf § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen. Die Nachreichung einer Abschrift oder Ablichtung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher keine Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes - auch nicht in Ablichtung - aufscheint, kann nicht als Vorlage einer Beschwerdeausfertigung und damit nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (vgl. den hg. Beschluß vom 24. Februar 1995, Zl. 94/02/0488, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Da der Beschwerdeführer sohin den Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt hat, war das Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020201.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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