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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art89 Abs1, Art139 Abs1 Z1, Art139 Abs3 Z3Leitsatz
Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der ParkgebührenV der Stadt Innsbruck mangels ordnungsgemäßer Kundmachung an sämtlichen Ein- und Ausfahrten; signifikante Abweichung des Aufstellungsortes der Verkehrszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wort- und Zeichenfolge "Bereich östlich des Inn: Karl-Kapferer-Straße, Siebererstraße, Gleiskörper der ÖBB zwischen Siebererstraße und Olympiabrücke, Olympiastraße, Anton-Melzer-Straße, Egger-Lienz-Straße zwischen Anton-Melzer-Straße und Fritz-Pregl-Straße, Fritz-Pregl-Straße, Schöpfstraße zwischen Fritz-Pregl-Straße und Peter-Mayr-Straße, Peter-Mayr-Straße zwischen Schöpfstraße und Maximilianstraße, Maximilianstraße zwischen Peter-Mayr-Straße und Kaiser-Josef-Straße, Kaiser-Josef-Straße, Anichstraße zwischen Kaiser-Josef-Straße und Innrain, Blasius-Hueber-Straße zwischen Innrain und orografisch rechtem Innufer, orografisch rechtes Innufer zwischen Universitätsbrücke und Emile-Béthouart-Steg. Ausgenommen hiervon sind die Karl-Kapferer-Straße und die Siebererstraße." des §3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 16.07.2015.
Der Gemeinderat der Stadt Innsbruck hat in §3 der Verordnung ua für einen durch Nennung einzelner Straßenzüge näher konkretisierten Bereich eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet. Aus dem Verordnungstext ergibt sich ua, dass auf dem Innrain, in Fahrtrichtung Osten, im Bereich der Kreuzung mit der Blasius-Hueber-Straße und der Anichstraße sowie auf der Egger-Lienz-Straße, ebenfalls in Fahrtrichtung Osten, im Bereich der Kreuzung mit der Fritz-Pregl-Straße, in die angefochtene Kurzparkzone eingefahren werden kann.
Der Aufstellungsort der Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung der angefochtenen Kurzparkzone weicht an näher bezeichneten Stellen um deutlich mehr als fünf Meter vom eigentlichen Beginn und Ende der verordneten Kurzparkzone ab. Schon aus diesem Grund bestehen für den VfGH keine Zweifel daran, dass die Aufstellung der Straßenverkehrszeichen in Bezug auf den Anfang und das Ende des räumlichen Geltungsbereiches der angefochtenen Kurzparkzone nicht an allen möglichen Ein- und Ausfahrten den Anordnungen in der angefochtenen Verordnung entsprechen.
Nach der Rsp des VfGH zu §44 Abs1 StVO 1960 führt eine signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung. Auch wenn diese Rsp je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht - die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen hat nicht "zentimetergenau" zu erfolgen -, bewirken die in der Mitteilung des Straßenverwalters festgestellten Abweichungen von 58, 76, 90 und 49 Metern im vorliegenden Fall jedenfalls eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung. Die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §3 der Verordnung verstößt mangels ordnungsgemäßer Kundmachung an sämtlichen Ein- und Ausfahrten der Kurzparkzone gegen §44 Abs1 StVO 1960.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Parkometerabgabe, Kurzparkzone, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag, Geltungsbereich (örtlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V200.2022Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023