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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Bestimmung der Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV betreffend die Pflicht zum Tragen einer Maske in Massenbeförderungsmitteln und in bestimmten geschlossenen Räumen in WienRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zur Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken; zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers; zur laufenden Evaluierungspflicht) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit (des §4 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV idF LGBl 31/2022) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verordnungsgeber hat den ihm durch das COVID-19-Maßnahmengesetz eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn er - vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Änderung der Verordnung im Mai 2022 und ihrer Verlängerung im Juli 2022 bestehenden, im Verordnungsakt hinreichend dokumentierten epidemiologischen Situation - eine zeitlich befristete Pflicht zum Tragen einer "FFP2-Maske" oder einer Maske mit gleichwertig genormtem Standard bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln und in bestimmten geschlossenen Räumen in Wien anordnete.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zur Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken; zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers; zur laufenden Evaluierungspflicht) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit (des §4 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV in der Fassung Landesgesetzblatt 31 aus 2022,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verordnungsgeber hat den ihm durch das COVID-19-Maßnahmengesetz eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn er - vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Änderung der Verordnung im Mai 2022 und ihrer Verlängerung im Juli 2022 bestehenden, im Verordnungsakt hinreichend dokumentierten epidemiologischen Situation - eine zeitlich befristete Pflicht zum Tragen einer "FFP2-Maske" oder einer Maske mit gleichwertig genormtem Standard bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln und in bestimmten geschlossenen Räumen in Wien anordnete.
(vgl E v 15.06.2023, V244/2022, betreffend die Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV idF LGBl 41/2022; E v 15.06.2023, V 259/2022, betreffend die Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs1 und 2 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV idF LGBl 62/2022; E v 28.06.2023, V3/2023, betreffend die Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der 2. Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV idF LGBl 62/2022).vergleiche E v 15.06.2023, V244/2022, betreffend die Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV in der Fassung Landesgesetzblatt 41 aus 2022,; E v 15.06.2023, römisch fünf 259/2022, betreffend die Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs1 und 2 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2022,; E v 28.06.2023, V3/2023, betreffend die Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der 2. Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2022,).
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:V203.2022Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023