Index
L50 Schulen, Schülerheime und KindergärtenNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums betreffend die Vorschreibung von Schulumlagen nach dem Nö PflichtschulG 2018; Zulässigkeit der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen an die – in einem anderen Schulsprengel liegende – Wohnsitzgemeinde der Schüler einer Nö Mittelschule nur bei Bestehen eines Übereinkommens oder einer BeteiligungRechtssatz
§7 Abs11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, der sich auf Schüler und Schülerinnen einer NÖ Mittelschule bezieht, sieht – im Unterschied zu §7 Abs10 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, der sich auf Schüler und Schülerinnen einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule bezieht – nicht vor, dass Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren können, wenn ein Schüler oder eine Schülerin in eine NÖ Mittelschule aufgenommen wird, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört. Die Bestimmung verweist jedoch auf §46 leg cit, der in Abs1 vorsieht, dass der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen ist.
Aus dem in §7 Abs11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 enthaltenen Verweis auf §46 leg cit ergibt sich, dass Schulerhaltungsbeiträge nur dann an Wohnsitzgemeinden von Schülern, die eine sprengelfremde Schule besuchen, ohne vorherige Zustimmung vorgeschrieben werden können, wenn die Wohnsitzgemeinde an der NÖ Mittelschule beteiligt ist. Indem das LVwG der beschwerdeführenden Partei Schulumlagen vorgeschrieben hat, obwohl kein Übereinkommen mit der beschwerdeführenden Partei im Verfahren getroffen wurde und auch keine Beteiligung an den jeweiligen Schulen vorliegt, hat es §7 Abs11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 in denkunmöglicher Weise angewendet. Dadurch wurde die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
Gegen §7 Abs11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 sind beim VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Insbesondere erweist sich die Bestimmung vor dem Hintergrund des §8 Abs1 und 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (gegen den vor dem Hintergrund der vorliegenden Fälle ebenso keine Bedenken entstanden sind) als unbedenklich, da sich §46 Abs3 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 nur auf beteiligte Gemeinden bezieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schulerhaltungsbeiträge, Pflichtschulen, Schulsprengel, Schulen, Eigentumseingriff, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3410.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025