RS Vfgh 2023/6/29 E3409/2022 ua

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

L50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Norm

StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
Nö PflichtschulG 2018 §3, §7, §46, §47, §111
Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG §8, §13
SchulunterrichtsG §49
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums betreffend die Vorschreibung von Schulumlagen nach dem Nö PflichtschulG 2018; Zulässigkeit der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen an die – in einem anderen Schulsprengel liegende – Wohnsitzgemeinde der Schüler einer Nö Mittelschule nur bei Bestehen eines Übereinkommens oder einer Beteiligung

Rechtssatz

§7 Abs11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, der sich auf Schüler und Schülerinnen einer NÖ Mittelschule bezieht, sieht – im Unterschied zu §7 Abs10 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, der sich auf Schüler und Schülerinnen einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule bezieht – nicht vor, dass Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren können, wenn ein Schüler oder eine Schülerin in eine NÖ Mittelschule aufgenommen wird, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört. Die Bestimmung verweist jedoch auf §46 leg cit, der in Abs1 vorsieht, dass der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen ist.

Aus dem in §7 Abs11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 enthaltenen Verweis auf §46 leg cit ergibt sich, dass Schulerhaltungsbeiträge nur dann an Wohnsitzgemeinden von Schülern, die eine sprengelfremde Schule besuchen, ohne vorherige Zustimmung vorgeschrieben werden können, wenn die Wohnsitzgemeinde an der NÖ Mittelschule beteiligt ist. Indem das LVwG der beschwerdeführenden Partei Schulumlagen vorgeschrieben hat, obwohl kein Übereinkommen mit der beschwerdeführenden Partei im Verfahren getroffen wurde und auch keine Beteiligung an den jeweiligen Schulen vorliegt, hat es §7 Abs11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 in denkunmöglicher Weise angewendet. Dadurch wurde die beschwerdeführende Partei in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Gegen §7 Abs11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 sind beim VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Insbesondere erweist sich die Bestimmung vor dem Hintergrund des §8 Abs1 und 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (gegen den vor dem Hintergrund der vorliegenden Fälle ebenso keine Bedenken entstanden sind) als unbedenklich, da sich §46 Abs3 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 nur auf beteiligte Gemeinden bezieht.

Entscheidungstexte

  • E3409/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.06.2023 E3409/2022 ua

Schlagworte

Schulerhaltungsbeiträge, Pflichtschulen, Schulsprengel, Schulen, Eigentumseingriff, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E3410.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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