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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
Für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung kommt es darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger "vorgesetzt" iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG ist.Für die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung einer Weisung kommt es darauf an, dass die Weisung von einem Organ stammt, das dem Weisungsempfänger "vorgesetzt" iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120032.J05Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023