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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Weisungen können auch im Rahmen des richterlichen Dienstverhältnisses sowohl im Hinblick auf die Befolgungspflicht als auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/12/0035).Weisungen können auch im Rahmen des richterlichen Dienstverhältnisses sowohl im Hinblick auf die Befolgungspflicht als auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüft werden vergleiche VwGH 7.9.2020, Ra 2020/12/0035).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120032.J04Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023