Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
APflG 2016 §4 Abs2Beachte
Rechtssatz
Eine (positive) Feststellung nach § 8 Abs. 4 APflG 2016, dass eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG 2016 erfüllt, zielt nicht darauf ab, festzustellen, dass in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung die Ausbildungspflicht "abstrakt betrachtet" erfüllt sein könnte. Sie dient vielmehr zur Klärung der Frage, ob die Ausbildungspflicht im konkreten Einzelfall (d.h. in Anbetracht der Ausbildungssituation des jeweiligen Jugendlichen) erfüllt wird (arg. "im Einzelfall").Eine (positive) Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 4, APflG 2016, dass eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG 2016 erfüllt, zielt nicht darauf ab, festzustellen, dass in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung die Ausbildungspflicht "abstrakt betrachtet" erfüllt sein könnte. Sie dient vielmehr zur Klärung der Frage, ob die Ausbildungspflicht im konkreten Einzelfall (d.h. in Anbetracht der Ausbildungssituation des jeweiligen Jugendlichen) erfüllt wird (arg. "im Einzelfall").
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110079.L10Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023