RS Vwgh 2023/6/29 Ra 2022/11/0079

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
73 Ausbildungspflicht

Norm

APflG 2016 §4 Abs2
APflG 2016 §8 Abs4
AVG §56

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/11/0073 E 29.06.2023

Rechtssatz

Eine (positive) Feststellung nach § 8 Abs. 4 APflG 2016, dass eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 APflG 2016 erfüllt, zielt nicht darauf ab, festzustellen, dass in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung die Ausbildungspflicht "abstrakt betrachtet" erfüllt sein könnte. Sie dient vielmehr zur Klärung der Frage, ob die Ausbildungspflicht im konkreten Einzelfall (d.h. in Anbetracht der Ausbildungssituation des jeweiligen Jugendlichen) erfüllt wird (arg. "im Einzelfall").Eine (positive) Feststellung nach Paragraph 8, Absatz 4, APflG 2016, dass eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung im Einzelfall die Ausbildungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APflG 2016 erfüllt, zielt nicht darauf ab, festzustellen, dass in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme oder Beschäftigung die Ausbildungspflicht "abstrakt betrachtet" erfüllt sein könnte. Sie dient vielmehr zur Klärung der Frage, ob die Ausbildungspflicht im konkreten Einzelfall (d.h. in Anbetracht der Ausbildungssituation des jeweiligen Jugendlichen) erfüllt wird (arg. "im Einzelfall").

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110079.L10

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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