Index
L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
KAG Wr 1987 §5 Abs2 Z4Rechtssatz
Im Krankenanstaltenrecht werden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur solche Eingriffe in die Erwerbsfreiheit zulässig sein, die zum Schutz eines geordneten Krankenanstaltenbetriebs, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Patienten und Personal, erforderlich sind (vgl. Stöger, Krankenanstaltenrecht [2008], 521). Unter Bezugnahme auf diese Literaturstelle führt das VwG aus, die "schwerwiegende Folge des Verlusts der Verlässlichkeit" solle nur dort eintreten, wo dies zum Schutz eines geordneten Anstaltsbetriebs "erforderlich und verhältnismäßig ist". Dass die im Revisionsfall erfolgte Verspätung der Anzeige der Betriebsunterbrechung - welche von der belangten Behörde im Übrigen nicht einmal geahndet wurde - gravierend genug wäre, um Bedenken gegen die Verlässlichkeit der Bewerberin iSd. § 5 Abs. 2 Z 4 Wr KAG 1987 auszulösen, und deshalb die Abweisung des Verlegungsantrags verhältnismäßig wäre, ist vorliegend nicht zu erkennen.Im Krankenanstaltenrecht werden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur solche Eingriffe in die Erwerbsfreiheit zulässig sein, die zum Schutz eines geordneten Krankenanstaltenbetriebs, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Patienten und Personal, erforderlich sind vergleiche Stöger, Krankenanstaltenrecht [2008], 521). Unter Bezugnahme auf diese Literaturstelle führt das VwG aus, die "schwerwiegende Folge des Verlusts der Verlässlichkeit" solle nur dort eintreten, wo dies zum Schutz eines geordneten Anstaltsbetriebs "erforderlich und verhältnismäßig ist". Dass die im Revisionsfall erfolgte Verspätung der Anzeige der Betriebsunterbrechung - welche von der belangten Behörde im Übrigen nicht einmal geahndet wurde - gravierend genug wäre, um Bedenken gegen die Verlässlichkeit der Bewerberin iSd. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Wr KAG 1987 auszulösen, und deshalb die Abweisung des Verlegungsantrags verhältnismäßig wäre, ist vorliegend nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110113.L03Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023