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L94401 Krankenanstalt Spital BurgenlandNorm
KAG Bgld 2000 §5 Abs2 Z2Rechtssatz
Zwar bestehen nach den einschlägigen Landesgesetzen zum Krankenanstaltenrecht Bedenken vereinzelt auch dann, wenn "sonstige Umstände" vorliegen, die die Eignung des Bewerbers ausschließen (zB § 4 Abs. 7 Z 1 Stmk KAG 2012, § 8 Abs. 2 Krnt KAO 1999), oder wenn bei juristischen Personen die Erwartung fehlt, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt gewährleistet ist (§ 5 Abs. 2 Z 2 Bgld KAG 2000, § 6 Abs. 2 Slbg KAG 2000). Allerdings sind Bestimmungen, die Gründe für die mangelnde Eignung bzw. Verlässlichkeit normieren, von der Behörde bzw. dem VwG in einer das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art. 6 StGG) berücksichtigenden Weise anzuwenden (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022, mwN).Zwar bestehen nach den einschlägigen Landesgesetzen zum Krankenanstaltenrecht Bedenken vereinzelt auch dann, wenn "sonstige Umstände" vorliegen, die die Eignung des Bewerbers ausschließen (zB Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, Stmk KAG 2012, Paragraph 8, Absatz 2, Krnt KAO 1999), oder wenn bei juristischen Personen die Erwartung fehlt, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt gewährleistet ist (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Bgld KAG 2000, Paragraph 6, Absatz 2, Slbg KAG 2000). Allerdings sind Bestimmungen, die Gründe für die mangelnde Eignung bzw. Verlässlichkeit normieren, von der Behörde bzw. dem VwG in einer das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Artikel 6, StGG) berücksichtigenden Weise anzuwenden vergleiche etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0022, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110113.L02Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023