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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
AVG §53aRechtssatz
Das VwG war in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass sich die GÖG in ihrem Gutachten nicht mit den Kriterien des § 12a Abs. 3 Slbg KAG 2000 befasst hatte. Dies bedeutet aber, dass es das Gutachten als mangelhaft ansah. Vor dem Hintergrund der Judikatur des OGH (vgl. OGH 5.5.2004, 9 Ob 67/03y, mwN) wäre es daher am VwG gelegen, unter Bedachtnahme auf das die GÖG treffende Verschulden an der Mangelhaftigkeit des Gutachtens die Gebühr gemäß § 25 Abs. 3 GebAG 1975 entweder gänzlich zu versagen oder auf den der mangelhaften Tätigkeit entsprechenden Betrag herabzusetzen. Im Revisionsfall waren die Sachverständigengebühren der belangten Behörde zwar bereits erwachsen. Die Überwälzung der gesamten Barauslagen auf die Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 1 AVG, ohne die Vorgaben des § 25 Abs. 3 GebAG 1975 zu berücksichtigen, erweist sich daher jedenfalls als rechtswidrig (zu überhöhten Kostenvorschreibungen, nachdem der Behörde Barauslagen erwachsen waren, vgl. etwa VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 28.1.2016, 2013/07/0134; jeweils mwN).Das VwG war in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass sich die GÖG in ihrem Gutachten nicht mit den Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz 3, Slbg KAG 2000 befasst hatte. Dies bedeutet aber, dass es das Gutachten als mangelhaft ansah. Vor dem Hintergrund der Judikatur des OGH vergleiche OGH 5.5.2004, 9 Ob 67/03y, mwN) wäre es daher am VwG gelegen, unter Bedachtnahme auf das die GÖG treffende Verschulden an der Mangelhaftigkeit des Gutachtens die Gebühr gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GebAG 1975 entweder gänzlich zu versagen oder auf den der mangelhaften Tätigkeit entsprechenden Betrag herabzusetzen. Im Revisionsfall waren die Sachverständigengebühren der belangten Behörde zwar bereits erwachsen. Die Überwälzung der gesamten Barauslagen auf die Revisionswerberin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG, ohne die Vorgaben des Paragraph 25, Absatz 3, GebAG 1975 zu berücksichtigen, erweist sich daher jedenfalls als rechtswidrig (zu überhöhten Kostenvorschreibungen, nachdem der Behörde Barauslagen erwachsen waren, vergleiche etwa VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 28.1.2016, 2013/07/0134; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110040.L04Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023