RS Vwgh 2023/6/29 Ra 2020/11/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2023
beobachten
merken

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a
AVG §76
GebAG 1975 §24
GebAG 1975 §25
GebAG 1975 §25 Abs3
KAG Slbg 2000 §12c Abs2
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH richtet sich der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr nach der Erfüllung des erteilten Auftrags; die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde. Ist die Tätigkeit des Sachverständigen hingegen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern. Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens, die eine Minderung des Gebührenanspruchs rechtfertigt, kann also primär darin liegen, dass der Sachverständige die Grundlagen für die im Gutachten gezogenen Schlüsse nicht ausreichend oder nicht verständlich darlegt. Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist hingegen als Frage der im Hauptverfahren zu treffenden Beweiswürdigung im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen; daran hat sich auch durch die GebAG-Novelle 1994 nichts geändert. Durch die GebAG-Novelle 1994 sollte auch die bisherige Rechtsprechung, nach der für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zusteht, unberührt bleiben; derartige Gutachten sind weiterhin nicht als Erfüllung des gerichtlichen Auftrags anzusehen. Ist der Zweck des Befundes und Gutachtens erreicht, so hat der Sachverständige nur für diejenigen Leistungen einen Gebührenanspruch, die vom Auftrag gedeckt sind. Umso weniger kann ein Gutachten ohne Auftrag einen Gebührenanspruch auslösen (vgl. zum Ganzen OGH 5.5.2004, 9 Ob 67/03y, mwN). Dieser Judikatur schließt sich der VwGH an.Nach der Rechtsprechung des OGH richtet sich der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr nach der Erfüllung des erteilten Auftrags; die Anspruchsvoraussetzungen sind daher gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde. Ist die Tätigkeit des Sachverständigen hingegen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern. Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens, die eine Minderung des Gebührenanspruchs rechtfertigt, kann also primär darin liegen, dass der Sachverständige die Grundlagen für die im Gutachten gezogenen Schlüsse nicht ausreichend oder nicht verständlich darlegt. Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist hingegen als Frage der im Hauptverfahren zu treffenden Beweiswürdigung im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen; daran hat sich auch durch die GebAG-Novelle 1994 nichts geändert. Durch die GebAG-Novelle 1994 sollte auch die bisherige Rechtsprechung, nach der für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zusteht, unberührt bleiben; derartige Gutachten sind weiterhin nicht als Erfüllung des gerichtlichen Auftrags anzusehen. Ist der Zweck des Befundes und Gutachtens erreicht, so hat der Sachverständige nur für diejenigen Leistungen einen Gebührenanspruch, die vom Auftrag gedeckt sind. Umso weniger kann ein Gutachten ohne Auftrag einen Gebührenanspruch auslösen vergleiche zum Ganzen OGH 5.5.2004, 9 Ob 67/03y, mwN). Dieser Judikatur schließt sich der VwGH an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110040.L03

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten