RS Vwgh 2023/6/29 Ra 2020/06/0331

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 lita
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage im Bundesland Salzburg haben Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen, wobei subjektiv-öffentliche Rechte durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/06/0033).Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage im Bundesland Salzburg haben Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die auch dem Nachbarschutz dienenden Festlegungen von Bebauungsgrundlagen in der Bauplatzerklärung gesetzmäßig erfolgen und durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen, wobei subjektiv-öffentliche Rechte durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz vergleiche VwGH 15.5.2020, Ra 2019/06/0033).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060331.L02

Im RIS seit

03.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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