Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 16 Abs 1 AußStrG und § 10 Abs 2 FBG kann bei Übertragung eines Geschäftsanteils durch Einbringung schlagend werden, wenn der Geschäftsanteil weder im Einbringungsvertrag noch in der Einbringungsbilanz ausdrücklich angeführt wird, das Anlagenverzeichnis zur Einbringungsbilanz nicht oder nur unvollständig vorliegt und insgesamt ungeklärt ist, ob der Geschäftsanteil ein Teil des eingebrachten Vermögens war.Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts nach Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG und Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann bei Übertragung eines Geschäftsanteils durch Einbringung schlagend werden, wenn der Geschäftsanteil weder im Einbringungsvertrag noch in der Einbringungsbilanz ausdrücklich angeführt wird, das Anlagenverzeichnis zur Einbringungsbilanz nicht oder nur unvollständig vorliegt und insgesamt ungeklärt ist, ob der Geschäftsanteil ein Teil des eingebrachten Vermögens war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100164Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023