Norm
BPGG §4Rechtssatz
Im Pflegegeldverfahren kommt es darauf an, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände oder bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100162Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023