RS OGH 2023/9/27 23RS10/23a; 13Ra26/23f

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Veröffentlicht am 30.05.2023
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Rechtssatz

Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen Feststellungsmängel, die einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 503 Z 4 ZPO darstellen. Dies führt zur Konsequenz, dass sich das Berufungsgericht inhaltlich nicht mit einer Beweisrüge befassen kann, wenn die angestrebte Feststellung einer weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellung widerspricht und daher zu einer Sachverhaltsgrundlage führen würde, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre.Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen Feststellungsmängel, die einen Aufhebungsgrund im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO darstellen. Dies führt zur Konsequenz, dass sich das Berufungsgericht inhaltlich nicht mit einer Beweisrüge befassen kann, wenn die angestrebte Feststellung einer weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellung widerspricht und daher zu einer Sachverhaltsgrundlage führen würde, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre.

Entscheidungstexte

  • 23 RS 10/23a
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.05.2023 23 RS 10/23a
  • 13 Ra 26/23f
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 13 Ra 26/23f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100163

Im RIS seit

03.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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