Norm
BPGG §25aRechtssatz
Im Pflegegeldverfahren ist grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt in der Regel das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin, weil dessen Gutachten zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs ausreicht. Die Einholung weiterer Gutachten aus anderen Fachbereichen ist grundsätzlich nicht geboten, es sei denn, der vom Gericht bestellte Sachverständige erachtet eine Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet ausdrücklich für erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100161Im RIS seit
03.08.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023