RS Vfgh 2023/3/9 E2218/2022

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz sowie im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung eine Rückkehrentscheidung betreffend eine Staatsangehörige Georgiens; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und mangelhafte Begründung der Unglaubwürdigkeit; unzureichende Interessenabwägung durch mangelnde Berücksichtigung der Beziehung zum Sohn sowie dem bisherigen Studienerfolg der Beschwerdeführerin in Österreich

Rechtssatz

Das BVwG stützt seine Annahmen über die Unglaubwürdigkeit "sämtliche[r] Angaben" zu den Fluchtgründen (politisch motivierte Strafverfolgung) im Wesentlichen auf einen fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den geschilderten einzelnen Ereignissen und der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2014. Dabei unterlässt es das BVwG, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung sowie unter Bezugnahme auf die entsprechenden Länderinformationen zu würdigen und lässt auch vorgelegte Beweismittel außer Betracht. Sofern das BVwG die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Bedrohung durch den nunmehriger Leiter der Polizeiabteilung, als "frei erfunden" erachtet, erweist sich die Beweiswürdigung auch in diesem Punkt insofern als grob mangelhaft, als das BVwG wiederum die gebotene gesamthafte Betrachtung unterlässt und übersieht, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Vorfall (Vergewaltigung) in den 1990er-Jahren und den fluchtauslösenden Ereignissen beginnend ab dem Jahr 2006 unterschieden und darauf hingewiesen hat, dass der Vorfall in den 1990er-Jahren nichts mit ihrer Ausreise zu tun gehabt habe. Das BVwG hat zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt; aus der Niederschrift ergibt sich jedoch nicht, dass sich die erkennende Richterin in ausreichender Weise über die wesentlichen Sachverhaltsfragen Kenntnis verschafft hat.

Das BVwG führt zur Rückkehrentscheidung im Wesentlichen aus, im Falle der Beschwerdeführerin könne kein relevanter Eingriff in ihr Familienleben erkannt werden. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn - seit ihrer gemeinsamen Einreise 2014 - und auch im Entscheidungszeitpunkt des BVwG in einem gemeinsamen Haushalt. Allein der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin während des - über fünf Jahre dauernden - Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG volljährig geworden ist und im Entscheidungszeitpunkt ein bezahltes Praktikum absolvierte, vermag am Fortbestehen eines geschützten Familienlebens iSd Art8 Abs1 EMRK nichts zu ändern. Diese Beziehung ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art8 Abs1 EMRK erfasst.

Das BVwG lässt bei der Beurteilung des nach Art8 Abs1 EMRK schützenswerten Privatlebens der Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Sohn völlig außer Acht und verweist lediglich - ohne nähere Feststellungen dazu zu treffen - auf "allfällige freundschaftliche Beziehungen" der Beschwerdeführerin. Das BVwG lässt unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft. Das BVwG hat darüber hinaus dem Studienerfolg der Beschwerdeführerin nur geringes Gewicht beigemessen und diesen als "stark relativiert" erachtet. Dabei ließ es die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Universitätslehrganges Deutsch als Fremd- und Zweitsprache und des MORE-Projekts (das Asylwerbenden und -berechtigten den Besuch von Lehrveranstaltungen als außerordentliche Studierende ermöglicht) absolvierten Lehrveranstaltungen völlig außer Betracht. Weiters ist nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG der Absolvierung von Lehrveranstaltungen nur deshalb geringes Gewicht beimisst, weil dies nicht als "abschlussorientiertes Lernen" zu werten seien und die Beschwerdeführerin bereits zuvor Russisch gesprochen habe; dies zumal die Beschwerdeführerin ihres vorgelegten Studienerfolgsnachweises zufolge im Bachelorstudium nicht nur Spracherwerbskurse besucht, sondern unter anderem auch - auf Deutsch unterrichtete - literatur- und kulturwissenschaftliche Lehrveranstaltungen positiv absolviert hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2218.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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