RS Vfgh 2023/3/9 E1301/2022 ua

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §34
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an eine Familie von Staatsangehörigen Afghanistans; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Situation und dem Vorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen betreffend die mangelnde Bildungsmöglichkeit sowie mit den Länderberichten

Rechtssatz

Das BVwG verkennt in Bezug auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen, dass es für die Annahme einer westlich orientierten Lebensweise nicht maßgeblich ist, dass ein Mädchen ein intellektuell durchdachtes Wertegerüst vorweisen kann, im Rahmen dessen die in Österreich gelebte Freiheit hinterfragt wird, da dies dem unterschiedlichen Erfahrungshorizont, dem Alter und der Bildung der betroffenen Personen nicht gerecht wird. Der pauschale Verweis des BVwG auf den - nicht näher konkretisierten - "kindlichen Eindruck" der minderjährigen Beschwerdeführerinnen reicht folglich nicht aus. Das BVwG lässt eine nachvollziehbare Begründung vermissen, weshalb bei ihnen keine westliche Orientierung vorliegt.

Die zwölfjährige Beschwerdeführerin besuchte zum Entscheidungszeitpunkt das Gymnasium und hat in der Einvernahme - ebenso wie die elfjährige Beschwerdeführerin - vor dem BVwG angegeben, dass sie einen Beruf anstrebt (Ärztin bzw Tierärztin), der den Abschluss der Sekundarstufe und eines Studiums voraussetzt. Das BVwG verweist auf aktuelle Medienberichte aus März 2022, wonach die Taliban Mädchen einen weiterführenden Schulbesuch verwehren, und stellt selbst fest, dass sich die Taliban bisher gar nicht, bzw nur hinhaltend zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen geäußert haben. Die von den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen derzeit unmittelbar angestrebte Ausbildung ist nach den derzeitigen Länderfeststellungen in ihrer Herkunftsregion (Provinz Paktia) nicht möglich. Insofern liegt den Schlussfolgerungen des BVwG, wonach nicht davon auszugehen sei, dass ein weiterführender Schulbesuch der minderjährigen Beschwerdeführerinnen nach einer Rückkehr ins Heimatland "allein auf Grund ihres Geschlechts auf Dauer nicht möglich" sein werde, keine hinreichende Auseinandersetzung mit der (fehlenden) Möglichkeit des Schulbesuchs zugrunde.

Entscheidungstexte

  • E1301/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.03.2023 E1301/2022 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Schulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E1301.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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