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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von NigeriaRechtssatz
Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde dem Beschwerdeführer im Juni 2020 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe mit seiner Vertretung und erhob durch diese Beschwerde an das BVwG.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt im August 2021 informierte das BVwG den Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der Kontaktaufnahme mit seiner Rechtsberaterin für den Fall, dass er deren Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung wünsche. In einem Telefonat mit der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde dem BVwG mitgeteilt, dass deren Vertretung mit Abschluss des Verfahrens (im ersten Rechtsgang) vor dem VwGH geendet habe. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist keine Rechtsvertretung ausgewiesen. Die mündliche Verhandlung im September 2021 wurde durchgeführt, ohne den Beschwerdeführer über seine Rechte gemäß §52 BFA-VG aufzuklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ladung, VfGH / Vertreter, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E4152.2021Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023