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L6800 Ausländergrunderwerb, GrundverkehrNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung für einen Schenkungsvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke zwischen einem Kloster und einer Abtei; offenkundiger Verstoß gegen EU-Recht betreffend die Pflicht zur Selbstbewirtschaftung im Falle der Eigentumsübertragung an einen Landwirt gemäß dem Tir GrundverkehrsGRechtssatz
Die Mitbewirtschaftungspflicht des §6 Abs3 TGVG 1996 (eingeführt mit der Novelle LGBl 204/2021, die am 31.12.2021 in Kraft trat) impliziert eine zumindest teilweise Selbstbewirtschaftungspflicht.Die Mitbewirtschaftungspflicht des §6 Abs3 TGVG 1996 (eingeführt mit der Novelle Landesgesetzblatt 204 aus 2021,, die am 31.12.2021 in Kraft trat) impliziert eine zumindest teilweise Selbstbewirtschaftungspflicht.
Im angefochtenen Erkenntnis des LVwG Tirol wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung im Wesentlichen abgewiesen, weil die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie die landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen ihres Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß iSd §6 Abs3 TGVG 1996 idF LGBl 204/2021 mitbewirtschaften werde, obwohl nach wie vor vorgesehen sei, die gegenständlichen Grundstücke durch ortsansässige Landwirte in Form von Prekarien bewirtschaften zu lassen.Im angefochtenen Erkenntnis des LVwG Tirol wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung im Wesentlichen abgewiesen, weil die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie die landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen ihres Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß iSd §6 Abs3 TGVG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 204 aus 2021, mitbewirtschaften werde, obwohl nach wie vor vorgesehen sei, die gegenständlichen Grundstücke durch ortsansässige Landwirte in Form von Prekarien bewirtschaften zu lassen.
Ebenso ist für die beschwerdeführende Partei der Anwendungsbereich der Interessentenregelung gemäß §6 Abs4 iVm §7a TGVG 1996 auf Grund ihrer Eigenschaft als Landwirtin iSd TGVG 1996 nicht eröffnet.Ebenso ist für die beschwerdeführende Partei der Anwendungsbereich der Interessentenregelung gemäß §6 Abs4 in Verbindung mit §7a TGVG 1996 auf Grund ihrer Eigenschaft als Landwirtin iSd TGVG 1996 nicht eröffnet.
Dies widerspricht unionsrechtlichen Vorgaben (EuGH 23.09.2003, Rs C-452/01, Ospelt): Innerstaatliche Behörden haben nationales Recht, das die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zur Eigentumsübertragung in jedem Fall vom Vorliegen einer Selbstbewirtschaftung abhängig macht, unbeachtet zu lassen.
§7a Abs8 litf TGVG 1996 legt fest, dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung ohne Interessentenverfahren erteilt werden kann, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück durch einen Nicht-Landwirt erworben wird, das in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurde und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung ist, sofern die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist.
Möchte dagegen ein Landwirt iSd TGVG 1996 ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben und spiegelbildlich zum Ausnahmetatbestand des §7a Abs8 litf TGVG 1996 das zu erwerbende Grundstück (etwa wegen der weiten Entfernung zu seinem "Stammbetrieb") nicht selbst bewirtschaften, sondern auch weiterhin verpachten, ist dem erwerbenden Landwirt auf Grund fehlender Mitbewirtschaftung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen, obwohl die (legitimen) Ziele des §1 Abs1 lita TGVG 1996 – die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol durch die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen – etwa bei fachmännischer Bewirtschaftung durch einen Pächter ebenso erreicht werden könnten wie bei entsprechender (Mit)Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst oder etwa im Falle der Weiterverpachtung durch einen Nicht-Landwirt, wenn er die Voraussetzungen des §7a Abs8 litf TGVG 1996 erfüllt.
Die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für eine Eigentumsübertragung eines landwirtschaftlichen Grundstückes an einen Landwirt ist daher in jedem Fall vom Vorliegen einer Selbstbewirtschaftung durch den Landwirt abhängig, was jedoch vom EuGH für unionsrechtswidrig erachtet worden ist. Das LVwG Tirol hat dem angefochtenen Erkenntnis somit innerstaatliche Vorschriften zugrunde gelegt, die offenkundig dem Unionsrecht widersprechen und deren Anwendung dem Unionsrecht ebenso offenkundig entgegensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Ausländergrunderwerb, Anwendbarkeit eines Gesetzes, Auslegung eines Gesetzes, EU-Recht, SelbstbewirtschaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2445.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025