RS OGH 2023/6/26 13Ra12/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2023
beobachten
merken

Norm

ZPO §41
ZPO §178 Abs2
ZPO §257 Abs3
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 257 heute
  2. ZPO § 257 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 257 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Schriftsätze sind – so wie auch andere Prozesshandlungen – nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren. Es besteht keine Ersatzpflicht der unterlegenen Prozessgegnerin, wenn die Prozesshandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig oder zweckmäßig war. Schriftsätze sind nicht schon allein deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren. Auch nach § 257 Abs 3 ZPO zulässige Schriftsätze, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2 ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer Tagsatzung vorgetragen hätte werden können, sind nicht zu honorieren. Muss eine Partei auf einen Schriftsatz der Gegnerin replizieren, weil darin neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen enthalten ist, ist ihr Erwiderungsschriftsatz zu entgelten.Schriftsätze sind – so wie auch andere Prozesshandlungen – nur unter dem Erfordernis ihrer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu honorieren. Es besteht keine Ersatzpflicht der unterlegenen Prozessgegnerin, wenn die Prozesshandlung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung nicht notwendig oder zweckmäßig war. Schriftsätze sind nicht schon allein deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren. Auch nach Paragraph 257, Absatz 3, ZPO zulässige Schriftsätze, deren Inhalt im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht (Paragraph 178, Absatz 2, ZPO) ohne Einbuße an Rechtsschutz schon früher oder später im Verfahren, gemeinsam mit dem Vorbringen in einem anderen Schriftsatz oder in einer Tagsatzung vorgetragen hätte werden können, sind nicht zu honorieren. Muss eine Partei auf einen Schriftsatz der Gegnerin replizieren, weil darin neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen enthalten ist, ist ihr Erwiderungsschriftsatz zu entgelten.

Entscheidungstexte

  • 13 Ra 12/23x
    Entscheidungstext OLG Innsbruck Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2023 13 Ra 12/23x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100160

Im RIS seit

01.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten