Norm
FBG §15Rechtssatz
Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte sog „objektive Theorie“ zur Beurteilung, welche Art von Entscheidung vorliegt, ist auch für die Unterscheidung heranzuziehen, ob ein Zwangs(Beuge)strafbeschluss im Sinn des § 24 Abs 1 und 3 FBG oder eine Zwangs(Beuge)strafverfügung im Sinn des § 24 Abs 4 FBG iVm § 283 UGB verhängt wurde.Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte sog „objektive Theorie“ zur Beurteilung, welche Art von Entscheidung vorliegt, ist auch für die Unterscheidung heranzuziehen, ob ein Zwangs(Beuge)strafbeschluss im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins und 3 FBG oder eine Zwangs(Beuge)strafverfügung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, FBG in Verbindung mit Paragraph 283, UGB verhängt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100158Im RIS seit
01.08.2023Zuletzt aktualisiert am
01.08.2023